Hessen führt Entnahmefenster ein

Im gesamten Bundesland Hessen gilt nun neben dem Mindestmaß auch ein Höchstmaß für viele Fischarten, dass Entnahmemaß oder Entnahmefenster. Das zuständige Ministerium hat die passende Verordnung dazu erlassen.

Ein großer Schritt in die richtige Richtung. Das umgangssprachlich als „Küchenfenster“ bezeichnete Zwischenmaß schützt nicht nur kleinere Fische und sorgt dafür, dass diese zumindest einmal in Ihrem Leben erfolgreich ablaichen können, sondern auch die größeren Altfische die für die Fortpflanzung und mit Ihren guten Genen für eine gesunde Arterhaltung sehr wichtig sind. Vereinfacht gesagt, dürfen also ab sofort in Hessen nur noch Fische die zwischen dem Mindest- und Höchstmaß liegen entnommen werden. Sowohl die kleineren Exemplare, als auch die großen Fische müssen wieder zurückgesetzt werden.

Für den Fall des hessischen Hechtes bedeutet das z.B. : Alle Fische bis 49 cm und dann wieder alle Hechte ab 91 cm müssen zwingend zurückgesetzt werden.

Es gibt über Deutschland verteilt einige Angelvereine, die den Sinn eines solchen Entnahmefensters schon länger erkannt haben und dieses in Ihren Regeln verankert haben, aber nach Hamburg ist Hessen das zweite Bundesland, das ein Entnahmefenster für das gesamte Bundesland erlassen hat.

Das Höchstmaß (60cm) für die von uns so gerne befischten Karpfen gilt zwar leider nur für die Wildform (Wildkarpfen) und nicht für die sehr häufig vorkommende Zuchtform (auch Teichformen genannt). Aber da man als (Karpfen-)Angler ja über den Tellerrand schauen muss, geht es hier nicht nur um „unsere“ Karpfen, sondern um das Angeln und den Bestandserhalt allgemein. Daher halten wir diese Entwicklung für echt stark, zukunftsweisend und sind froh, dass sich das Entnahmefenster nun auch in Hessen auf Bundesland-Ebene durchgesetzt hat.

Auszug aus dem Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen.
(Ausgegeben am 28. April 2023)

Wer sich nun beim betrachten der Aufstellung wundert, warum der Zander nicht mal mehr eine Schonzeit und auch kein Höchstmaß hat, dieser gilt in Hessen als „gebietsfremde“ – nicht heimische Art und wird daher (leider) nicht geschont. Auch dürfen Zander nur in stehenden Gewässern, die ständig gegen einen Fischwechsel abgesperrt sind, besetzt werden. Was den Besatz angeht, gilt in Hessen genau dasselbe auch für die Zuchtform/Teichformen des Karpfens. Hier erschließt sich uns die Sinnhaftigkeit ähnlich wie beim Auslassen des Karpfens beim Entnahmefenster absolut nicht, aber wie bereits gesagt/geschrieben, ist die Entwicklung in Hessen als absolut positive Entwicklung für das Angeln in Deutschland zu sehen und wir hoffen, dass bald weitere Bundesländer nachziehen.

Auch solltet Ihr das Thema Entnahmefenster mal in euren Vereinen ansprechen. Bei modernen Anglern wird es ohnehin auf fruchtbaren Boden fallen und so einige der „alt eingesessenen“ kann man immer noch mit dem Argument, dass so große Fische nicht mehr schmecken und es dem Verein einiges an Geld spart, diese Altfische für eine gesunde Population im Wasser zu belassen überzeugen 😉

Aber Appelle an alle – das Entnahmefenster ist kein Freifahrtschein für Trophäenangeln und reines Catch and Release.